Rechtliche Grundlagen
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IKT-Angebote:
Der rechtliche Rahmen in der Schweiz
Kommunikation und Information gehören zu den zentralen Bedürfnissen aller Menschen und sind für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unabdingbar. Die damit verbundenen, sich rasch entwickelnden Technologien (IKT) eröffnen neue Möglichkeiten, insbesondere auch für Menschen mit Behinderungen. IKT können etwa ein Bildungsangebot für eine sehbehinderte Person eröffnen oder für eine Person mit Gehbehinderung den Weg bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ebnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die IKT von Anfang an auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen konzipiert werden, bzw. von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung genutzt werden können («Universelles Design»). 2014 ist die Schweiz der UNO-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) beigetreten. Sie hat sich dadurch verpflichtet, die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in einer inklusiven Gesellschaft zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem die Sicherstellung der Hindernisfreiheit von IKT. Nachfolgend wird dargestellt, wie diesbezüglich der rechtliche Rahmen ausgestattet ist. Dabei wird jeweils danach unterschieden, ob es sich um Angebote des Staates (Bund, Kantone oder Gemeinden), von konzessionierten Unternehmen oder von Privaten handelt. Aufgezeigt wird insbesondere, welche grundsätzlichen Anforderungen an die Zugänglichkeit des Internet, von Mobile Apps, von Web-Applikationen und elektronischen Dokumenten gestellt werden
Der völker- und verfassungsrechtliche Rahmen
Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen «eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen», verlangt Art. 9 Abs. 1 UNO-BRK ausdrücklich von der Schweiz, dass sie geeignete Massnahmen trifft, um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu «Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen [...] Diensten, die der Öffentlichkeit [...] offenstehen», zu gewährleisten. Diese Verpflichtung beinhaltet sowohl die Beseitigung von Zugangshindernissen (Art. 9 Abs. 1 lit. b) als auch die Ergreifung von Anpassungsmassnahmen (Art. 9 Abs. 2 lit. g). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. h UNO-BRK hat die Schweiz zudem «die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird». Die UNO-BRK unterscheidet nicht danach, ob der Erbringer von Information, Kommunikation, deren Technologien oder weiterer Dienstleitungen das Gemeinwesen, ein in einem staatlichen Monopol tätiges Unternehmen oder ein Privater ist: Soweit sie der Öffentlichkeit offenstehen, müssen sämtliche Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Übereinkommen verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, je in ihren Kompetenzbereichen die nötigen Massnahmen zur Umsetzung von Art. 9 UNO-BRK zu ergreifen, auch auf Ebene der Gesetzgebung (Art. 4 lit. a und b UNO-BRK). Besonders erwähnt die UNO-BRK die Verpflichtung des Staates, Diskriminierungen durch Private zu beseitigen (Art. 4 lit. e und Art. 9 Abs. 2 lit. b UNO-BRK). Im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsfreiheit verankert weiter auch Art. 21 UNO-BRK spezifische Massnahmen, die der Staat und, in gewissem Umfang, Private ergreifen müssen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung dieser Grundrechte zu ermöglichen. Art. 21 lit. b UNO-BRK verlangt im Umgang mit den Behörden «die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation». Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Kommunikation der Behörden im Internet. Nach Art. 21 lit. a UNO-BRK dürfen die damit verbundenen Zusatzkosten nicht den betroffenen Menschen mit Behinderung aufgebürdet werden. Art. 21 lit. c UNO-BRK schreibt den Staaten vor, Private «dringend dazu auf[zu]fordern», insbesondere auch die im Internet angebotenen Dienste in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind. Analog hat der Staat nach Art. 21 lit. d UNO-BRK die Massenmedien aufzufordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten.